VDI 2052 Vorschriften
Lüftungsanlagen können, wie alle vertikalen und horizontalen Leitungen im Gebäude, ein sicherheitsrelevante Gefahrenquelle darstellen. Einen besonderen Schwerpunkt bilden dabei Lüftungsanlagen in gewerbsmäßig genutzten Küchen, da hier fetthaltige Luft in nicht unerheblicher Menge transportiert wird.
Hier ist nicht nur die Gefahr durch die Übertragungung eines Schadensfeuers in andere Branabschnitte gegeben. Auch die Bransausbruchmöglichkeit durch Aerosolat sind von sicherheitsrelevanter Bedeutung. Die fettbrandgefahr einer Dunstabluftanlage kann der Brandgefahr eines Schornsteines zumindest gleichgestzt werden.

Die Entzündungstemperatur alter Fette kann je nach Alter und Beschaffenheit bei unter 200° C, die von Ruß bei 700° C liegen. Nicht normgerechte und nicht wiederkehrend überprüfte " Dunstabzugshauben" sind Gefahrenpotentiale. Darüber hinaus können Sie Ihre Aufgabe, den raumhygenisch erforderlichen Luftwechsel und den Abtransprt der aerosolhaltigen Luft und den Brandschutz des Gebäudes zu gewährleisten, nicht erfüllen.

Daraus resultierend sind durch Gestze, Verordnungen, Richtlinien und technische Normen die Errichtung, der Betrieb und die Überprüfung für diese spzielle Art von Lüftungsanlangen geregelt ( VDI 2052 )


Die Durchführung der Überprüfungen ist spezifisch unterschiedlich von den Ländern dem Schornsteinfegerhandwerk übertragen.

Anforderungen aus der Musterbauordnung
Die MBauO, der §3 ( Allgemeine Forderungen ) legt fest: " Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen Einrichtungen... sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden.
Der §16 ( Schutz gegen schädliche Einflüsse) wird darauf verwiesen: " Bauliche Anlagen müssen so beschaffen sein, dass der Enstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind,"
Der § 56 ( Unternehmer ) regelt das jeder Unternehmer für die ordungsgemäße, den technischen Baubestimmungen und den genehmigten Bauvorlagen entsprechende Ausührung der vom Ihm übernommende Arbeiten verantworlich ist. Dieser hat auch die erforderlichen Nachweise über die Verwendbarkeit der verwendeten Buprodukte und Bauarten zu erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten. Hat der Unternehmer für einzelene Arbeiten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so sind geeignete Fachunternehmer oder Fachleute heranzuziehen. Diese sind für Ihre Arbeiten verantworlich. Die spezifische Untersetzung der Musterbauordnung festgelegten Grundsätze wird in " Richtlinie" über die branschutztechnischen Anforderungen an Lüftungsanlagen und den entsprechenden Normen geregelt.