LBK Info - Eine Information der Lokalbaukommission

Rauch- und Dunstabzüge

Anforderungen an Rauch- und Dunstabzüge für Grillanlagen, Bratereien, Großküchenherden und sonstige Anlagen, bei deren Betrieb fetthaltige Dünste zu erwarten sind.

  1. 1. Gesetzesgrundlagen
  2. Bei Rauch- und Dunstabzügen für Grillanlagen, Bratereien, Großküchenherden und ähnlichen Anlagen ist aufgrund der besonderen Eigenschaften vor allem Wert auf die sichere Ausführung und den Brandschutz zu legen.

    Für diese Anlagen gelten folgende Bestimmungen:

      Dabei werden die oben genannten Anlagen aufgrund der möglichen Brandentwicklung mit Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe gleichgesetzt (gemäß § 7 Abs. 5 FeuV).

      Aus den oben genannten Gesetzesgrundlagen haben wir für Sie die Anforderungen zusammengestellt, die Sie bei der Ausführung dieser Anlagen berücksichtigen müssen:

      Bayer. Bauordnung (BayBO) Art. 40 und 41, Verordnung über Feuerungsanlagen, Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen (FeuV), Gastbauverordnung (GastbauV) Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie (M-LüAR, September 2000) Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB § 2) in der jeweils letztgültigen Fassung. VDI 2052 – Raumlufttechnische Anlagen für Küchen

      Feuerstätten dürfen nur in Räumen mit ausreichender Lüftung aufgestellt werden (§ 3 FeuV). Bei Aufstellung von Gasfeuerstätten wird auf die Bestimmung des DVGW Arbeitsblattes G 634 (Installation von Großküchen – Gasverbrauchseinrichtungen) und TRGI ’86/96 verwiesen.

        Holzkohlen- oder Gasgrillanlagen sind "offene Feuerstätten" im Sinne von § 2 VVB. Die erforderlichen Abstände zu brennbaren Bauteilen sind je nach Temperatur und Ausführung der Feuerstätte einzuhalten (DIN 18895 Teil 1-Bau von offenen Kaminen). Im Einzelfall legen Sie die Abstände mit dem zuständigen Bezirkskaminkehrermeister fest (§ 4 Abs. 8 und 9 FeuV).

        1. 4. Dunsthauben
        2. 5. Dunstleitungen

        3. Dunsthauben sind als Teile der Dunstleitung zu betrachten. Erforderliche Abstände zu anderen Bauteilen sind entsprechend den Erfordernissen bei Dunstleitungen einzuhalten.

            5.1 Dunstleitungen sind die Verbindungsstücke zwischen Feuerstätte und Dunstkamin. Sie sind auf möglichst kurzem Weg im gleichen Geschoss in jeweils eigene Dunstkamine einzuleiten. Sie sind entsprechend den Anforderungen an Verbindungsstücke aus nichtbrennbaren, hitze- und formbeständigen Baustoffen auszuführen (DIN 1298 und DIN 18160 Teil 1).

            5.2 Dunstleitungen müssen in ihrer ganzen Länge überprüfbar sein. Sie dürfen keine Brandabschnitte verbinden. Führen die Leitungen durch Brandwände, sind entsprechende Brandschutzvorkehrungen vorzusehen (Art. 31 Abs. 11 BayBO, Verkleidung in L 90, bzw. zugelassene Brandschutzklappen K 90, s.a. 5.7)

            5.3 Abstände zu brennbaren Bauteilen Verbindungsstücke zu Kaminen müssen zu brennbaren Bauteilen (auch zu elektrischen Leitungen) einen Abstand von mindestens 40 cm einhalten. Der Abstand kann auf 10 cm verringert werden, wenn die Dunstleitungen mind. 2 cm dick mit nichtbrennbaren Dämmstoffen ummantelt sind und der verbleibende Abstand als Luftspalt von mindestens 5 cm ausgebildet ist (§ 8 Abs. 3 FeuV). Innerhalb von Bauteilen aus brennbaren Baustoffen sind sie in einem Abstand von mindestens 20 cm entweder mit einem Schutzrohr aus nichtbrennbaren Baustoffen zu versehen oder mit nichtbrennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit zu ummanteln. (§ 8 Abs. 4 FeuV). Dabei sind Dämmstoffe zu verwenden, die einen Schmelzpunkt von mindestens 1000° C aufweisen (DIN 4102 Teil 4 und Teil 17). Elektrische Leitungen, die zum Betrieb der Abluftanlage erforderlich sind, können ohne Abstand zugelassen werden.

            5.4 Dunstleitungen sind beim Austritt aus der Küche mindestens in der Feuerwiderstandsklasse L 90 herzustellen (DIN 4102). Reinigungsöffnungen sind im Einvernehmen mit dem zuständigen Bezirkskaminkehrermeister und gegebenenfalls mit der beauftragten Wartungsfirma festzulegen. Sie sollen bei jedem Knick und in Abständen von ca. 2 m in horizontalen Leitungen angeordnet werden. Unter diesen Reinigungsöffnungen sind in der Unterdecke Durchstiegsöffnungen vorzusehen; die Größe ist abzustimmen auf die Dunstleitung, mindestens jedoch 60 x 80 cm.

            5.5 Dunstleitungen, in denen bei Betrieb Überdruck vorhanden ist (Druckventilator), sind dicht herzustellen (DIN 24190 und 24191). Eine vergleichbare Ausführung mit einem entsprechenden Prüfzeugnis und dem Nachweis der Überdruckdichtigkeit ist ebenfalls möglich.

            5.6 Die Wandungen von Abluftleitungen sind so auszuführen, dass weder Fett noch Kondensat austreten kann. Verbindungsstellen von Lüftungsleitungen aus Blech sind durch Löten, Schweißen oder mit dauerelastischem, gegen chemische oder mechanische Beanspruchung unempfindlichem Dichtungsmaterial abzudichten. Wickelfalzrohre aus sendzimirverzinkten Feinblech glatt, Blechstärke nach DIN 24145- und Flexrohre sind nur zulässig, wenn sie für diesen Zweck geeignet sind (Herstellernachweis).

            5.7 Brandschutzklappen dürfen in Dunstleitungen und -schächten nur eingebaut werden, wenn hierfür eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung vorliegt.

        1. 2. Aufstellungsräume

        2. 3. Holzkohle- und Grillanlagen

        der Branddirektion München,der Kaminkehrerinnung Oberbayern,der Bayerischen Ingenieurekammer-Bauund dem TÜV Süddeutschland